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Kramer Haustechnik GmbH & Co. KG
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Trinkwasser für Stemwede

Sauberes Leitungswasser | Trinkwasserverordnung | Wasserqualität | Legionellenprüfung | Trinkwasseraufbereitung

Durch die Trinkwasserverordnung wird unser Trinkwasser in Deutschland sehr streng überwacht. Es gilt damit als das am besten kontrollierte Lebensmittel mit flä­chen­deckend hoher Qualität. Doch die Zuständigkeit zur Sicherstellung der Was­ser­qua­li­tät endet an der Übergabestelle im Haus. Ab hier liegt diese beim Ei­gen­tü­mer des Gebäudes.

Trink­was­ser­in­stal­la­ti­on
Wir machen das!

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Was ist Trinkwasser?

(Zusammengefasst aus der TrinkwV)

Trinkwasser [ist] Wasser für den menschlichen Gebrauch, das im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung [...] bereitgestellt wird und für folgende Zwecke bestimmt ist:

  • zum Trinken
  • zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken
  • zur Körperpflege und -reinigung
  • zur Reinigung von Gegenständen, die [...] mit Lebensmitteln [und] nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen
  • zu sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken

oder in Lebensmittelunternehmen verwendet wird [...].

Wassertropfenicon

Trinkwasserverordnung - Das sind die Vorschriften

In der Trinkwasserverordnung werden unter anderem folgende Punkte genannt:

  • Arbeit an Trinkwasserinstallationen nur von Fachunternehmen
  • regelmäßige Wartung für untersuchungspflichtige Großanlagen (selbstständig nachkommen - ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt)
  • Festlegung der ersten Legionellenprüfung für untersuchungspflichtige Großanlagen, die in festgelegten Abschnitten wie­der­holt werden müssen
  • bauliche Trennung von Trinkwasser- und Nichttrinkwasserinstallationen
  • Kennzeichnungspflicht von Nichttrinkwasseranlagen
  • Entnahme von Trinkwasserproben für mikrobiologische und chemische Untersuchungen nur vom zertifizierten Fachmann
  • Untersuchungs- und Aufzeichnungspflichten (Für dokumentierte Prüfungsunterlagen gelten zehn Jahre Aufbe­wah­rungs­pflicht!)
  • Pflicht zur Information der Verbraucher

Die neue Trinkwasserverordnung 2023

Was kommt neu dazu?

Am 24. Ju­ni 2023 ist die neue Trink­was­ser­ver­ord­nung in Kraft ge­tre­ten. Die­se ist sat­te 46 Sei­ten län­ger als Ihre Vor­gän­gerin, wo­bei vie­le die­ser Sei­ten ei­ner neu­en Struk­tu­rie­rung so­wie ei­ner Ver­bes­se­rung der Les­bar­keit ent­sprin­gen.

All­ge­mein lässt sich sa­gen, dass die Vor­schrif­ten so an­ge­passt wur­den, dass sich nun auf Prä­ven­ti­on kon­zen­triert wird. Es soll nicht nur das End­pro­dukt „Trink­was­ser“ die Richt­li­ni­en ein­hal­ten, son­dern der ge­sam­te Pro­zess.

Eine Person wäscht sich die Hände

Der Grund­satz hier­bei lau­tet: Trink­was­ser muss rein und ge­nus­staug­lich sein.

Da­für prüft jetzt auch das Ge­sund­heits­amt ver­stärkt, ob das Ri­si­ko­ma­nage­ment und der dar­aus ab­ge­lei­te­te Un­ter­su­chungs­plan den An­for­de­run­gen ent­spre­chen und voll­stän­dig sind.

Wei­ter­hin wur­den In­for­ma­ti­ons­pflich­ten für Was­ser­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men ein­ge­fügt. Die­se müs­sen die Ver­brau­cher*in­nen über Qua­li­tät, Prei­se und in­di­vi­du­el­len Ver­brauch so­wie über Was­ser­spa­ren und Sta­gna­ti­ons­was­ser in­for­mie­ren.

Der wohl größ­te Punkt sind die ver­schärf­ten Pa­ra­me­ter. Ab dem 12. Ja­nu­ar 2026 müs­sen neue Gren­zen für un­ter an­de­rem PFAS, Blei, Chrom und Ar­sen ein­ge­hal­ten wer­den. Auch die­se In­for­ma­tio­nen müs­sen den Ver­brau­cher*in­nen zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den.

Der neue Grenz­wert für PFAS wird ge­staf­felt ein­ge­führt. Die ers­te Gren­ze gilt wie oben er­wähnt ab dem 12. Ja­nu­ar 2026 und be­trägt 0,1 Mi­kro­gramm pro Li­ter (µg/L) als Sum­men­grenz­wert für ei­ne Grup­pe von 20 trink­was­ser­re­le­van­ten PFAS-Sub­stan­zen. 2028 be­kom­men vier Mit­glie­der der PFAS-Grup­pe ei­nen ei­ge­nen Schwel­len­wert von 0,02 µg/L für die Sum­me aus die­sen Ver­bin­dun­gen.

Ins­ge­samt müs­sen zwei neue Grenz­wer­te für mi­kro­bio­lo­gi­sche Pa­ra­me­ter, drei Pa­ra­me­ter für ra­dio­ak­ti­ve Stof­fe, 36 Grenz­wer­te für che­mi­sche Pa­ra­me­ter so­wie 22 In­di­ka­tor­pa­ra­me­ter ein­ge­hal­ten wer­den.

Wie sich aus den vor­her­ge­gan­ge­nen Ab­sät­zen schon er­ah­nen lässt, müs­sen die meis­ten die­ser Grenz­wer­te und Pa­ra­me­ter von den Was­ser­ver­sor­gern ein­ge­hal­ten wer­den, al­ler­dings müs­sen bei ei­ner neu­en Re­ge­lung ei­ni­ge Haus­ei­gen­tü­mer*in­nen han­deln:

Bis 2026 müs­sen al­le noch vor­han­de­nen Blei­roh­re still­le­gen oder aus­tau­schen wer­den, selbst, wenn sie den neu­en Grenz­wert ein­hal­ten. Schon jetzt gilt: wenn ei­ne Fach­kraft bei Ar­bei­ten an der Trink­was­ser­in­stal­la­ti­on Lei­tungs­ab­schnit­te aus Blei fest­stellt, muss die­se um­ge­hend das Ge­sund­heits­amt dar­über in­for­mie­ren.

Zuletzt wurde außerdem nicht nur der Schwellenwert, sondern auch die Frequenz für einen Legionellentest angepasst. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Ein Apfel mit Wassertropfen darauf

Das bedeutet:

Als Ei­gen­tü­mer*in von selbst ge­nutz­tem Wohn­ei­gen­tum, Ver­mie­ter*in oder Ver­wal­ter*in von ver­mie­te­tem Wohn­ei­gen­tum sind Sie Be­trei­ber*in ei­ner An­la­ge zur Was­ser­ver­sor­gung. Da­mit sind Sie da­für ver­ant­wort­lich, die Trink­was­ser­qua­li­tät zwi­schen Was­ser­zäh­ler und Ent­nah­me­stel­le zu über­prü­fen und auf ei­nem an­ge­mes­se­nen Stand zu hal­ten.

Dabei helfen Ihnen:

  • die fachgerechte Instandhaltung des Trink­was­ser­lei­tungs­sys­tems Ihres Hauses
  • die Installation einer Anlage zur Wasseraufbereitung bzw. Wasserenthärtung
  • die regelmäßige Überprüfung der Anlage, z. B. durch einen Trinkwassercheck

Ein Kind schaut mit einem zugekniffenen Auge durch ein Reagenzglas.

Was sind Legionellen?

Le­gio­nel­len sind ei­ne im Was­ser le­ben­de Bak­te­ri­en­art, die dem Men­schen ge­fähr­lich wer­den kön­nen.

Die bes­ten Be­din­gun­gen für die­se Bak­te­ri­en sind im Be­reich von 25 bis 50 °C mit ei­ner ge­rin­gen Frisch­was­ser­zu­fuhr. Der Na­mens­ge­ber für die­se Bak­te­ri­en ist die Le­gio­närs­krank­heit. Wenn die­se Ba­kte­ri­en lan­ge in ei­nem Rohr­sys­tem ver­wei­len kön­nen und güns­ti­ge Wachs­tums­be­din­gun­gen ha­ben, be­steht die Ge­fahr der Aus­brei­tung der Bak­te­ri­en. Ei­ne Über­tra­gung von Le­gio­nel­len ist theo­re­tisch schon durch ein­fa­chen Kon­takt mit dem Lei­tungs­was­ser mög­lich. Aber nicht je­der Kon­takt mit Le­gio­nel­len führt zu ei­ner Ge­sund­heits­ge­fähr­dung.

Wenn das Was­ser aber ne­be­lig zer­stäubt wird, be­steht die Mög­lich­keit, dass die Bak­te­ri­en in tie­fe Lun­gen­be­rei­che ein­drin­gen. Das kann durch Kli­ma­an­la­gen oder auch beim Du­schen durch den ent­ste­hen­den Was­ser­dampf pas­sie­ren. Das Ein­at­men sol­ches zer­stäub­ten Was­sers ist sehr ge­fähr­lich. Al­les, was Was­ser al­so in Form von Was­ser­tröpf­chen ab­gibt, ist ge­sund­heits­ge­fähr­dend, so­fern Le­gio­nel­len in dem dar­in ent­hal­te­nen Was­ser vor­han­den sind.

Le­gio­nel­len­prü­fung für pri­va­te Bau­her­ren und Bau­her­rin­nen

Ei­ne Un­ter­su­chung ist bei Ih­nen nicht ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben, aber rat­sam. Be­stimm­te Si­gna­le soll­ten zu­dem be­ach­tet wer­den.

Auch, wenn für In­stal­la­tio­nen im Be­reich Trink­was­ser bei Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern kei­ne ge­ne­rel­le Pflicht be­steht, die An­la­gen auf Le­gio­nel­len un­ter­su­chen zu müs­sen, soll­ten Sie ein­mal über ei­nen Trink­was­ser-Check nach­den­ken, um sich ab­zu­si­chern. Ei­ne sol­che Über­prü­fung müs­sen Sie als Haus­be­sit­zer selbst in Auf­trag ge­ben. Fol­gen­de Si­gna­le soll­ten Sie ernst neh­men:

  • Sie be­mer­ken Druck­schwan­kun­gen bei der Ent­nah­me oder hö­ren merk­wür­di­ge Ge­räu­sche.
  • Ih­re Trink­was­ser­in­stal­la­ti­ons­an­la­ge be­nö­tigt au­ßer­ge­wöhn­lich lan­ge, bis kal­tes oder war­mes Was­ser aus den Lei­tun­gen kommt.
  • Sie ver­mu­ten be­reits ei­ne Kon­ta­mi­nie­rung mit Kei­men.

Le­gio­nel­len­prü­fung für Mie­tende oder Ver­mie­tende

Al­le Trink­was­ser-In­stal­la­tio­nen in Ge­bäu­den mit mehr als zwei Wohn­ein­hei­ten müs­sen in re­gel­mä­ßi­gem Tur­nus vom Ver­mie­tenden ver­pflich­tend auf Le­gio­nel­len un­ter­sucht wer­den, wenn:

  • ei­ne Groß­an­la­ge zur Trink­was­ser­er­wär­mung in­stal­liert ist.
  • An­la­gen in­stal­liert sind, die ei­ne Ver­ne­be­lung des Was­sers (z. B. Du­schen) mög­lich ma­chen.

Der Ver­mie­tende ist für die Über­prü­fung des Trink­was­sers zu­stän­dig. Mie­tende kön­nen ih­ren Ver­mie­ter oder ihre Vermieterin auf die­se Pflicht auf­merk­sam ma­chen. Soll­te bei ei­ner Un­ter­su­chung ei­ne Kon­ta­mi­nie­rung (Ver­un­rei­ni­gung) des Trink­was­sers fest­ge­stellt wer­den, ist der Ver­mie­tende un­ver­züg­lich zu Ge­gen­maß­nah­men ver­pflich­tet.

Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser sind von der Un­ter­su­chungs­pflicht aus­ge­nom­men.

Die Un­ter­su­chung muss al­le drei Jah­re er­fol­gen und das Er­geb­nis ist den Mie­ten­den mit­zu­tei­len. Falls in ei­ner Trink­was­ser­in­stal­la­ti­on der tech­ni­sche Maß­nah­men­wert von 100 KBE/100 ml er­reicht wird, muss um­ge­hend das Ge­sund­heits­amt in­for­miert wer­den.

Bei ei­ner neu in Be­trieb ge­nom­me­nen Was­ser­ver­sor­gungs­an­la­ge ist die ers­te Le­gio­nel­len­un­ter­su­chung in­ner­halb von drei bis zwölf Mo­na­ten nach der In­be­trieb­nah­me durch­zu­füh­ren.

Unser Tipp

Las­sen Sie Ihr Rohr­lei­tungs­sys­tem re­gel­mä­ßig von einer Fachkraft über­prü­fen. Ihr Fach­mann oder Ihre Fachfrau prüft so­wohl die Dich­te als auch die Druck­fes­tig­keit Ih­rer An­la­ge und weist Sie früh­zei­tig auf an­ste­hen­de Sa­nie­run­gen hin. Das spart Ner­ven, Zeit und schont den Geld­beu­tel.

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